Satzung des Tierschutzvereins Geislingen u. U. e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Tierschutzverein Geislingen und Umgebung e.V." und ist im Vereinsregister Ulm unter Nr. VR 540286 eingetragen.
Er ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V. und im deutschen Tierschutzbund Landesverband Baden-Württemberg e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73312 Geislingen-Türkheim.
 (3) Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,"steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen im Interesse des
Vereines können erstattet werden. Uber die Erstattung entscheidet der Vorstand.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Falls die im Zusammenhang mit dem Tierheimbetrieb anfallende Arbeit das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, ist eine hauptamtliche Tierheimleitung anzustellen, sowie erforderlichenfalls auch das unbedingt notwendige Hilfspersonal. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
(4) Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
(5) Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder im Vorstand werden.
(6) Aufgaben, Verfahrensabläufe, Tätigkeiten, Arbeitsabläufe werden
 im Tierheim-Management-Handbuch (TMH) erfasst und dokumentiert. Die Freigabe erfolgt erfolgt durch den Vorstand und ist für alle verbindlich.

§ 3 Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist insbesondere die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedanken; die Betreuung und Pflege herrenloser Tiere oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftiger Tiere; die Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch; die Aufklärung über Tierschutzprobleme, sowie die Förderung des Verständnisses für Tiere in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Sachkunde über die Lebens - und Haltungsbedingungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Errichtung, Unterhaltung und Betrieb eines Tierheimes nach Maßgabe der Richtlinien und Vorgaben des Deutschen Tierschutzbund e.V. und anderer gesetzlicher Vorschriften, in der jeweils geltenden Fassung.
- Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ohne Ansehen der Person.
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
- Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen. eventueller Bildung einer Jugendgruppe und ähnlichem.
(2) Soweit keine Beeinträchtigung des Vereinszweckes zu befürchten steht und die Unterbringungsmöglichkeiten es zulassen, werden auch Tiere gegen Entgelt vorübergehend untergebracht (Pensionstiere). Das Entgelt ist so zu bemessen, dass die Kosten für Unterbringung, Pflege und Futter gedeckt sind. Vorgeschriebene bzw. erforderliche tierärztliche Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Etwaige Gewinne, insbesondere aus dem Erlös der Veräußerung von Fundtieren und Abgabetieren, dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung finden. Gleiches gilt für Spenden und eventuelle Erbschaften.
 (4) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz der Haustiere, Nutztiere und die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt

§ 4 Mitgliedschaft, Beitragspflicht

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
(3) Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie sind nicht wählbar aber stimmberechtigt, sobald sie das 14.Lebensjahr erreicht haben. Jugendliche Mitglieder zahlen einen jährlichen, in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jugendmitgliedsbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten soll. Zur Mitgliedschaft und Betätigung im Verein muß der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(4) Mitglieder des Vereines, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können nach Maßgabe eines durch die Mitgliederversammlung bestimmten Reglement durch Beschluß der Vorstandsschaft zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und im übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
(5) Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und jedem Mitglied in Form einer Beitragsordnung ausgehändigt. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden.
(6) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung. Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über
 den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

§ 5 Sanktionen und Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist nur durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig
c. durch Ausschluß aus dem Verein
· Missachtung der Vereinssatzung
· vereinschädigendes Verhalten
· Verletzung von MItgliedspflichten
· Verstöße gegen Weisungen des Vorstandes
· Verstöße gegen die Vereinsziele
· Vereinseinrichtungen missbräuchlich in Anspruch nimmt.
· wiederholte Nichtzahlung des Vereinsbeitrags (Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate ver- strichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied innerhalb
einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich beim Vorstand zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellung des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß
über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem - Mitglied mittels eingeschriebenem
Brief mit Rückantwortschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlicn eingelegt werden. Ist
die Berufung rechzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitglieder versammlung
über die Berufung
. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist. so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(2) Freiwilliger Austritt und Ausschluß aus dem Verein entbinden nicht von der Beitragspflicht im noch laufenden Geschäftsjahr. Auch werden bereits bezahlte Beiträge nicht zurückerstattet
    

§ 6 Organe des Vereines


   Organe des Vereines sind        

a)  Der Vorstand
b)  Die Mitgliederversammlung      

 

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereines besteht aus

- 1. Vorsitzender      

- 2. Vorsitzender      

- Kassierer            

- Schriftführer            

- 3 Beisitzern            

(2)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt.        

(3)   Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die finanzielle Abwicklung bestehender Verträge. Über alle Ausgaben und Einnahmen hat er Buch zu führen. Ausgaben bis zu einer Höhe von 200,- Euro tätigt er in eigener Verantwortung. Höhere Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Wobei jede Auszahlung vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter abgezeichnet werden muss. Jede Anschaffung die im Einzelfall den Betrag von 10 000 Euro übersteigt, obliegt der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Ersatzbeschaffungen und Reparaturen.      

(4)   Zeichnungsberechtigt für alle Zahlungsanweisungen bei Banken ist der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter, sowie der Kassierer      

(5)   Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

2 Einberufung der Mitgliederversammlungen  

3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  

4 Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes, vorläufige Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

5 Abschluss und Kündigungen von Verträgen jeglicher Art. Soweit sie im Interesse des Vereines geboten sind und nicht gegen den Vereinszweck verstoßen.

6 Einsetzung des haupt- und ehrenamtlich tätigen Personals im Tierheim und möglicher Tierschutzberater.

7 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Ernennung der Ehrenmitglieder..

8 Erlassen von besonderen Ordnungen für den internen Betrieb des Tierheimes

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntmachung einer Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder darunter der erste oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Das Protokoll bedarf der Genehmigung und ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.

(7)   Bei Verhinderung können sich die Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Im Falle einer Vertretung genügt die Erklärung des Vertreters, dass er das verhinderte Vorstandsmitglied vertrete. Ein Vertreter übernimmt jedoch kein Stimmrecht des zu Vertretenden.

(8)   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, Ausnahme hiervon sind Fälle nach dem o.a. Absatz 7

(9)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein kommissarisches Ersatzmitglied.

(10)   Ein Vorstandsmitglied kann von einer Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abgewählt werden, wenn das Vorstandsmitglied gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt. Für die Abwahl des Vorstandsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienen einer Mitgliederversammlung nötig.

(11)   Ein Vorstandsmitglied ist berechtigt, vor Ablauf seiner Amtsperiode sein Amt aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung niederzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)
Alle ordentlichen Mitglieder und jugendlichen Mitglieder. die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bilden die Mitgliederversammlung. Jede Mitgliederversammlung ist vom 1 .Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung bekannt zu geben. Jede Form der Einladung muß die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, enthalten. Ausgenommen hiervon sind Anträge des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Vorkommnissen, welche sich in der Zeit zwischen Bekanntgabe der Tagesordnung und dem
Zeitpunkt der Mitgliederversamml ung ereignet haben (Dringlichkeitsanträge).
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel als ordentliche Mitgliederversammlung in der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres einberufen. Als außerordentliche Mitgliederversammlung wird diese auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe gegenüber dem Vorstand,
(4) Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
(5) Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a. · Beaufsichtigung der Vereinsorgane
b. · Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
c. · Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
d. · Erteilung der Entlastung des Vorstandes
e. · Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. · Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger einmaliger Beiträge
g. · Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung über Anträge des Vorstandes und
der Mitglieder, sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereines.
h. · Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
i. · Die Bestimmung eines Reglement für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft. sowie
die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
j. · Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren nach § 5 (1) Nr c dieser Satzung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) für Wahlen und Beschlüsse ist, soweit die Satzung nichts ander es bestimmt. die Stimmenmehrheit erforderlich Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit unberücksichtigt
(8) für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenden. zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der Erschienen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen
(9) Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn geheime Wahl wird beantragt. Mit Ausnahme die Wahlen zum 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Hierzu ist ein jeweils ein geheimer Wahlgang erforderlich.
(10) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme Bei juristischen Personen erfolgt die Stimmabgabe durch deren Delegierte(n).
(11) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen ab Beginn des auf die Mitgliederversammlung folgenden Tages, für die Mitglieder im Tierheim zur Einsicht aufzulegen Erfolgt innerhalb eines Zeitraum es von 8 Wochen kein Einspruch, so gilt sie als genehmigt 

§ 9 Ausschlüsse

(1) Mitgliederversammlung oder Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige und besondere Ausschüsse bilden.
(2) Selbständige Beschlussfähigkeit ist den Ausschüssen nicht eingeräumt, sie sind vielmehr
an die Weisungen des sie bildenden Gremiums gebunden und haben diesem zu berichten.

 § 10 Kassenprüfung

(1) Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie einen schriftlichen Prüfbericht zu fertigen, welcher dem Vorstand zu übergeben ist.
Darüber hinaus haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung an der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Wenn hier keine Beanstandungen erfolgen, haben sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers zu empfehlen.
(2) Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie sind jeweils einzeln zu wählen und müssen volljähriges Vereinsmitglied sein, Scheiden ein oder beide Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer kommissarisch die fehlenden Rechnungsprüfer mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat, oder andere Mitglieder zu Rechnungsprüfern wählt.
(3) Ein Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Bei festgestellten Mängeln sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich die Vorstandsmitglieder und hernach die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
(5) Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt des Rechnungsprüfers auch mit Ausschluss durch den Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein Rechnungsprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

 § 11 Tierschutzberater

(1) Die Tierschutzberater sind verpflichtet, allen gemeldeten Tierquälereien nachzugehen und für Abhilfe zu sorgen und haben hierüber dem Vorstand Bericht zu erstatten.
(2) Die Tierschutzberater absolvieren nach Möglichkeit jedes Jahr mindestens eine fachliche Schulung.
(3) Die Tierschutzberater können selbständig Tierhaltungen inspizieren, müssen aber Aufträge des Vorstandes auf jeden Fall ausführen.
(4) Sollen polizeiliche Anzeigen wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ergehen, so sind diese vom
1. Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden zu machen 

 § 12 Haftung des Vereines

 (1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder  durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
(2) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
    

 § 13 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung. mit der in § 8 (8) festgelegten Stimmenmehrheit, beschlossen werden
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1 Vorsitzende und der 2.Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen an den Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat
(4) Ein Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(5) Von der Auflösung des Vereines ist das Registergericht beim Amtsgericht Ulm unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

 § 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tag der Eintragung Amtsgericht Ulm: 30.05.2018